Satzung der Fördergemeinschaft Kunst e.V. Sitz Karlsruhe

§ 1

Die "Fördergemeinschaft Kunst e.V." hat ihren Sitz in Karlsruhe. Sie ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Die Fördergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung.
Satzungszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere im südwestdeutschen Raum. Dieser wird verwirklicht durch ideelle und materielle Unterstützung von Künstlern oder künstlerischen Betätigungen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Fördergemeinschaft besteht nicht.

§ 3

Die Fördergemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel der Fördergemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die MItglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Fördergemeinschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Fördergemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4

Bei Auflösung oder Aufhebung der Fördergemeinschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 5

Mitglieder der Fördergemeinschaft können natürliche Personen sowie Gesellschaften des bürgerlichen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende mit Monatsfrist dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes, gegen den die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6

Die Organe der Fördergemeinschaft sind:
Der Vorstand
Der Beirat
Die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die genaue Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins auf jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 8

Die Fördergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstitzenden des Vorstands und seinen Stellvertreter vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand kann für die Geschäftsführung des Vereins einen Geschäftsführer und für das Rechnungswesen einen Beauftragten bestellen.
Der Vorstand beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand wird ehrenamtlich tätig, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz barer Auslagen.

§ 9

Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die genaue Zahl der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder des Beirats werden aus den Mitgliedern des Vereins auf zwei Jahre gewählt.
Der Beirat berät den Vorstand in künstlerischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen.

§ 10

Die Mitgliederversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten:
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Rechnungsprüfers
  • Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
  • Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Fördergemeinschaft
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden als ordentliche Mitgliederversammlung jährlich bis spätestens Ende Mai einberufen. Auf einstimmigen Beschluß des Gesamtvorstands oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder der Fördergemeinschaft ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu unterrichten.
Die Mitgliederversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Fördergemeinschaft ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen nötig.

§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.